Mutterschutz gibt es für alle schwangeren und stillenden Beschäftigten. Es kommt nicht auf die Art des Arbeitsverhältnisses an. Sie bekommen also auch dann Mutterschutz,
Wenn Sie befristet beschäftigt sind, zum Beispiel zur Erprobung oder zur Vertretung anderer beschäftigter Personen, werden Sie vom Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so lange erfasst, wie das befristete Beschäftigungsverhältnis besteht. Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis endet auch
Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie verheiratet sind oder welche Staatsangehörigkeit Sie haben. Entscheidend ist nur, dass Sie entweder in Deutschland arbeiten oder dass für Ihr Arbeitsverhältnis deutsches Recht gilt. Das kann zum Beispiel auch sein, wenn Sie bei einem deutschen Unternehmen angestellt sind, aber im Ausland arbeiten.
Mutterschutz ist nur für schwangere oder stillende Frauen. Daher gibt es zum Beispiel keinen Mutterschutz für Adoptivmütter.
Ob und wann Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen, entscheiden Sie. Bitte bedenken Sie jedoch: Gerade auch in den ersten drei Monaten Ihrer Schwangerschaft können Gefährdungen für Ihr ungeborenes Kind bestehen. Je früher Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichten, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.
Verlangt Ihr Arbeitgeber ausdrücklich eine ärztliche Bescheinigung, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für diese Bescheinigung übernehmen. Ihr Arbeitgeber darf die Information über Ihre Schwangerschaft Dritten gegenüber nicht unbefugt weitergeben.
Nein. Wenn Sie in einem Bewerbungsgespräch danach gefragt werden, dürfen Sie sogar lügen. Auch in Ihren Bewerbungsunterlagen müssen Sie nichts über Ihre Schwangerschaft schreiben.
2. Wie lange besteht der Mutterschutz vor und nach der Geburt?
Die Mutterschutzfrist ist ein Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt. In diesem Zeitraum dürfen Sie nicht arbeiten. Die Mutterschutzfristen
beginnen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und
enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen. Sie endet also nicht schon 8 Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später - so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.
Anders ist es, wenn Ihr Kind so früh auf die Welt gekommen ist, dass es medizinisch als Frühgeburt gilt (zum Beispiel wenn Ihr Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt). Bei einer Frühgeburt besteht der Mutterschutz 12 Wochen nach der Geburt. Damit erhöht sich die gesamte Mutterschutzfrist von 14 Wochen auf 18 Wochen.
Ihre 8 Wochen Mutterschutzfrist erhalten Sie auch dann komplett, wenn Ihr Kind nach dem errechneten Termin auf die Welt kommt. Die Mutterschutzfrist gilt für Sie dann ein paar Tage länger, je nach tatsächlichem Geburtstermin.
Die Mutterschutzfrist endet ebenfalls erst 12 Wochen nach der Geburt,
wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge bekommen oder
bei Geburten von Kindern mit Behinderung und Sie die Verlängerung der Schutzfrist bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
3. Beschäftigungsverbote Der Arbeitgeber darf Sie keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen Sie oder Ihr (ungeborenes) Kind einer sogenannten unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sind oder sein könnten. Um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen, hat Ihr Arbeitgeber zunächst Ihren Arbeitsplatz umzugestalten. Wenn das nicht möglich ist, muss Ihr Arbeitgeber Sie an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist eine Versetzung nicht realisierbar, so muss Ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Darüber hinaus kann die zuständige
Aufsichtsbehörde auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen, damit unverantwortbare Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind ausgeschlossen werden können. Ärzte können aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustands ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Was sind die Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde?
Die Beschäftigungsverbote, die von Ihrem Arbeitgeber (sogenanntes betriebliches Beschäftigungsverbot) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde (sogenanntes behördliches Beschäftigungsverbot) ausgesprochen werden, hängen von der Arbeit ab, die Sie verrichten. Sie hängen nicht von Ihrem Gesundheitszustand ab. Von Ihrem Gesundheitszustand oder dem Ihres (ungeborenen) Kindes hängen jedoch ärztliche Beschäftigungsverbote ab.
Während der gesamten Schwangerschaft, nach der Geburt und während der gesamten Zeit, in der Sie Ihr Kind stillen, dürfen Sie nicht arbeiten, wenn dadurch ein Gesundheitsrisiko durch eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind bestehen würde. Der Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Sie weiter zu beschäftigen.
Das Beschäftigungsverbot besteht nur in dem Umfang, wie es zur Vermeidung von Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind erforderlich ist. In Zweifelsfällen können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde darüber vergewissern, welche Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung Ihr Arbeitgeber Ihnen zu eröffnen hat.
Was ist ein vorläufiges Beschäftigungsverbot?
Hat Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen während Ihrer Schwangerschaft nicht ergriffen - etwa weil er die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die mutterschutzrechtlichen Vorgaben für Ihre Tätigkeiten und Ihren Arbeitsplatz noch nicht aktualisiert hat -, darf er Sie nicht beschäftigen, bis er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat (sogenanntes vorläufiges Beschäftigungsverbot). In diesen Fällen können Sie zur Klärung Kontakt mit Ihrer Aufsichtsbehörde aufnehmen. Notfalls bescheinigt Ihnen Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt ein entsprechendes Beschäftigungsverbot.
Höchst-Arbeitszeiten
Die Höchstarbeitszeiten sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Wenn Sie jünger sind als 18 Jahre, dürfen Sie nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten und nicht mehr als 80 Stunden in 2 aufeinanderfolgenden Wochen. Wenn Sie älter sind als 18 Jahre, dürfen Sie nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten, maximal 90 Stunden pro Doppelwoche. Zudem darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gelten dabei nicht als Arbeitszeit. Sind Sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Über Ihre Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
-->Wenn ich trotzdem arbeiten will
Arbeit an Sonn- und Feiertagen:
An Sonntagen oder Feiertagen dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie machen das auf eigenen Wunsch, nicht auf den Wunsch Ihres Arbeitgebers. Sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit.
Die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen ist ausnahmsweise nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 10) zulässig.
Sie bekommen im Anschluss an eine Nachtruhezeit ohne Unterbrechungen von mindestens 11 Stunden einen Ersatzruhetag zum Ausgleich.
Wenn Sie allein arbeiten: Es ist ausgeschlossen, dass Sie oder Ihr Kind dadurch unverantwortbar gefährdet werden könnten.
Merkblätter für einzelne Berufsgruppen erhalten Sie bei Ihrer Aufsichtsbehörde für den Mutterschutz .
Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
Da die Beschäftigung von schwangeren Frauen nach 20 Uhr normalerweise nicht zulässig ist, muss Ihr Arbeitgeber für Ihre Beschäftigung im Zeitraum zwischen 20 und 22 Uhr eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen.
Ihr Arbeitgeber darf Sie nur zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, wenn
Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären,
nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen Ihre Beschäftigung bis 22 Uhr spricht und
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Alleinarbeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.
Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Beschäftigung nach 22 Uhr
Eine Beschäftigung nach 22 Uhr ist hingegen normalerweise verboten und nur in besonderen Einzelfällen nach einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. Auch für eine Beschäftigung nach 22 Uhr müssen die vorgenannten Voraussetzungen (Ihre ausdrückliche Erklärung, ärztliches Zeugnis, Ausschluss unverantwortbarer Gefährdung) vorliegen.